Die Blaue Karte EU

Die Blaue Karte EU ist eine befristete Aufenthaltserlaubnis, um in Deutschland bzw. der EU zu leben und zu arbeiten.

Wir haben für Sie Fragen, die unseren Personalberatern häufig gestellt werden, zusammengetragen und beantwortet.

Im Folgenden finden Sie ausführliche Informationen über die Voraussetzungen zum Erhalt der sogenannten Blue Card.

1. Was ist die Blaue Karte EU? 

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Die Blaue Karte EU ist ein Aufenthaltstitel zum Zweck der Beschäftigung für drittstaatsangehörige Arbeitnehmer mit akademischer Qualifikation oder qualifizierter Berufsausbildung ab einem bestimmten Mindesteinkommen. Sie ist ein für die Mitgliedsstaaten der EU konzipierter Aufenthaltstitel; ausgenommen sind jedoch Dänemark, Irland und Großbritannien.

Eine Blaue Karte EU ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird bei erstmaliger Erteilung auf höchstens vier Jahre befristet.
Beträgt die Dauer des Arbeitsvertrags weniger als vier Jahre, wird die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsvertrags zuzüglich drei Monate ausgestellt oder verlängert.

Die Erteilung einer Blauen Karte EU setzt voraus, dass Sie:

  • einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss oder eine qualifizierte Berufsausbildung besitzen

    Informationen über ausländische Hochschulabschlüsse und Äquivalenzen finden Sie in der Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen unter www.anabin.de. Weitere Informationen über das Thema unter: www.anerkennung-in-deutschland.de

    und
  • ein konkretes Arbeitsplatzangebot oder einen Arbeitsvertrag für eine hochqualifizierte Beschäftigung mit einem Jahresgehalt von mindestens EUR 56.400 (Stand: 2022) vorliegen haben.

    Für Mangelberufe ist ein Jahresgehalt von mindestens EUR 43.992 (Stand: 2022) ausreichend. Dies betrifft z.B. Informatiker, Naturwissenschaftler, Mathematiker und Ingenieure. Weitere Informationen über die Berufe, die als Mangelberufe gelten finden Sie unter: eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:292:0031:0047:DE:PDF

Die abschließende Feststellung, ob Sie eine Blaue Karte EU erhalten können, erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde.

Für die Erteilung einer Blauen Karte EU sind keine deutschen Sprachkenntnisse nachzuweisen. Wenn eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland angestrebt wird, ist ein Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachniveau B1) erforderlich.

Befinden Sie sich zurzeit im Ausland, ist bereits vor der Einreise nach Deutschland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Antrag auf Erteilung eines Visums zur Erwerbstätigkeit zu stellen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Fälle, in denen sonst eine visumfreie Einreise möglich wäre. Keinesfalls sollten Sie mit einem Touristenvisum einreisen, da dieses nur in Ausnahmefällen in einen Aufenthaltstitel überführt werden kann. In der Regel muss sonst eine Aus- und Wiedereinreise erfolgen. Mit dem Visum zur Erwerbstätigkeit können Sie einreisen und anschließend bei der für Ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung der Blauen Karte EU stellen. Die Kontaktdaten der deutschen Auslandsvertretungen weltweit finden Sie hier:
www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/03-WebseitenAV/Uebersicht_node.html

Ausnahmen gelten für Staatsangehörige Australiens, Israels, Japans, Kanadas, der Republik Korea, Neuseelands und der Vereinigten Staaten von Amerika. Diese können visumfrei einreisen und innerhalb von drei Monaten nach Einreise die Blaue Karte EU bei der zuständigen Ausländerbehörde ihres zukünftigen Wohnortes in Deutschland beantragen.

Personen, die visumfrei einreisen, können in der Regel nicht unmittelbar nach der Einreise arbeiten, da sie kein Visum besitzen, das eine Erwerbstätigkeit gestattet. Diese ist erst gestattet, wenn sie einen entsprechenden Aufenthaltstitel erhalten haben. Da die Erteilung mehrere Wochen dauern kann, wird empfohlen, trotz Visumfreiheit ein Visum zwecks späterer Erwerbstätigkeit bei der zuständigen Auslandsvertretung zu beantragen.

Sollten Sie bereits seit mindestens 18 Monaten eine Blaue Karte EU eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, ist eine Antragstellung in Deutschland ebenfalls möglich. Diese muss innerhalb eines Monats nach der Einreise nach Deutschland bei der zuständigen Ausländerbehörde für Ihren Wohnort erfolgen.

Befinden Sie sich zurzeit bereits mit einem anderen Aufenthaltstitel zu Studien- oder Erwerbszwecken in Deutschland, ist ein Wechsel zur Blauen Karte EU auf Antrag bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde möglich, soweit die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen.

Die Anträge zur Erteilung einer Blauen Karte EU sowie gegebenenfalls für den Familiennachzug der Angehörigen sind durch die jeweiligen Personen persönlich bei der zuständigen Auslandsvertretung bzw. im Falle der Visumfreiheit der oben genannten Staatsangehörigen bei der zuständigen deutschen Ausländerbehörde zu stellen.

Die Erteilung einer Blauen Karte EU bedarf nur in den ersten beiden Jahren der Beschäftigung der Zustimmung der Arbeitsverwaltung, wenn Sie keinen deutschen Hochschulabschluss besitzen und in einem Mangelberuf mit einem Jahresgehalt von mindestens bei 43.992 Euro (2022) sind. Die Zustimmung gilt zwei Wochen nach Eingang bei der Arbeitsverwaltung als erteilt, wenn die Unterlagen vollständig sind (Zustimmungsfiktion).

In allen anderen Fällen ist keine Zustimmung der Arbeitsverwaltung erforderlich.

Als Arbeitgeber sollten Sie frühzeitig durch die zuständige Ausländerbehörde prüfen lassen, ob eine Zustimmung der ZAV erforderlich ist. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/zav/startseite

Nach § 82 Absatz 6 AufenthG sind die Aufhältigen verpflichtet, den Verlust ihres Arbeitsplatzes der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, solange eine Zustimmungspflicht seitens der Ausländerbehörde besteht. Zunächst ist der Ausländer weiterhin im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels. Die Ausländerbehörde kann jedoch nach ihrem Ermessen eine nachträgliche Befristung festlegen. Die Möglichkeit der Arbeitsplatzsuche kann hierbei aber berücksichtigt werden, insbesondere wenn durch Beitragszahlungen Ansprüche auf ALG I entstanden sind.

Nein, die Erteilung einer Blauen Karte EU setzt explizit mindestens ein bereits konkret vorliegendes Arbeitsplatzangebot voraus.

Drittstaatsangehörige, die über einen deutschen bzw. einen anerkannten oder vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss oder eine qualifizierte Berufsausbildung verfügen, können jedoch einen Aufenthaltstitel nach § 18c AufenthG zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte beantragen. Er berechtigt bis zu sechs Monate zum Aufenthalt in Deutschland zur Suche nach einem der Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz. Der Lebensunterhalt muss für diesen Zeitraum gesichert sein, der Aufenthaltstitel nach § 18c AufenthG berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit. Bei erfolgreicher Arbeitssuche kann der Aufenthaltstitel in einen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit umgewandelt werden.

Sind Sie seit 33 Monaten Inhaber einer Blauen Karte EU, ist Ihnen auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis (unbefristetes Aufenthaltsrecht für Deutschland) zu erteilen. Verfügen Sie über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, ist eine Verkürzung auf 21 Monate möglich.

Die Aufenthaltszeiten als Inhaber einer Blauen Karte EU in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU können unter bestimmten Voraussetzungen auch für den Erhalt der Erlaubnis zum Daueraufenthalt in der EU angerechnet werden.

Darüber hinaus können sich Inhaber der Blauen Karte EU bis zu zwölf Monate außerhalb Deutschlands aufhalten, ohne dass sie dadurch die Blaue Karte EU verlieren.

Der Familiennachzug zu Inhabern einer Blauen Karte EU ist unter erleichterten Voraussetzungen möglich.

Ehegatten und minderjährige Kinder eines Inhabers einer Blauen Karte EU haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, ohne dass der zuziehende Ehegatte Deutschkenntnisse nachweisen muss.

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Detaillierte Informationen über die Blaue Karte EU finden Sie unter: