Sie sind auf der Suche nach einer neuen beruflichen Herausforderung oder die berufliche Zukunft bei Ihrem Arbeitgeber ist unsicher?
Damit Sie in dieser wichtigen Phase des Übergangs richtig handeln, sollten Sie alles rund um folgende Themen wissen:
Falls Sie von drohendem Arbeitsplatzverlust betroffen sind, informieren wir Sie gerne ausführlicher über Unterstützungsmöglichkeiten eines arbeitgeberfinanzierten Outplacements.
Unsere Outplacement-Berater nehmen sich für Sie Zeit.
Vereinbaren Sie ein kostenfreies und vertrauliches Beratungsgespräch unter Tel.: +49 (89) 411114-444
Die Kündigung ist im deutschen Arbeitsrecht eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie kann vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer ausgehen.
Das Arbeitsverhältnis kann je nach Situation für die Zukunft, sofort oder - in aller Regel - nach Ablauf der Kündigungsfrist beendet werden.
Die Kündigung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Folgende formelle Voraussetzungen müssen dabei erfüllt werden
Vorsicht: Fehlt eine der genannten Anforderungen, kann die Kündigung als rechtlich unwirksam beurteilt werden.
Nicht nötig ist seitens Arbeitnehmer die Angabe von Gründen für die Kündigung. Wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber gekündigt, so muss er Gründe nennen. Es gibt es drei Gruppen von Gründen, die eine Kündigung sozial rechtfertigen können: betriebsbedingte, verhaltensbedingte und personenbedingte Gründe.
In aller Regel weist der bestehende Arbeitsvertrag die Kündigungsfrist aus. Wenn darin oder durch einen Tarifvertrag nichts geregelt sein sollte, beträgt die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer vier Wochen zum 15. oder zum Monatsletzten. Während einer vereinbarten Probezeit beträgt sie zwei Wochen.
Es empfiehlt sich, vorbeugend eine Kündigungsbestätigung in Form einer schriftlichen Empfangsbestätigung zu erwirken.
Ein Aufhebungsvertrag oder auch Auflösungsvertrag beendet im Bereich des Arbeitsrechts die Erbringung der geschuldeten Leistung seitens Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Dies bedeutet das Ende der Mitarbeit und der Lohnzahlungen. Aufhebungsverträge sind insbesondere verbreitet, um Kündigungsfristen zu umgehen.
Typische Abreden im Rahmen eines Aufhebungsvertrages sind die Vereinbarung einer Abfindung, einer Freistellung und eines Outplacements.
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann in Deutschland für einen Arbeitnehmer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zur Folge haben. Dieser Nachteil kann durch eine Abfindung oder die langfristiger wirksame Übernahme der Kosten für ein Outplacement ausgeglichen werden.
Eine Abfindung ist eine einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geleistet wird. Es besteht im Kündigungsfall kein genereller Anspruch auf eine Abfindung.
Gründe, nach denen in Deutschland ausnahmsweise Abfindungen gezahlt werden
Zu bedenken ist, dass Abfindungen der Einkommensteuer unterliegen. Von manchen Abfindungsarten müssen Beiträge zur Sozialversicherung gezahlt werden.
Arbeitgeber profitieren durch die Zahlung von Abfindungen oder die Übernahme von Kosten eines Outplacements, indem sie langwierige Rechtsstreitigkeiten vermeiden, die Kosten verursachen und ihrer Arbeitgebermarke schaden.
Wenn ein Arbeitnehmer vor die Wahl „Abfindung oder Outplacement“ gestellt wird, ist das Outplacement als langfristigere Investition in die eigene Karriere zu empfehlen.
Die Freistellung ist der Ausschluss des Arbeitnehmers vom Betrieb. Sie kann Teil eines einvernehmlichen Aufhebungsvertrages sein. Bisweilen versucht aber auch ein Arbeitgeber, einen kündigenden Arbeitnehmer vor Ablauf der Kündigungsfrist gegen Fortzahlung des Gehalts einseitig freizustellen.
Eine einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, z.B. wenn überwiegende und schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Das kann etwa die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sein, wenn der Arbeitnehmer zum Wettbewerber wechselt.
Es gibt aber auch die Möglichkeit einer vom Arbeitnehmer gewünschten Freistellung. Diese kann im Zusammenhang mit einem Outplacement vereinbart werden. Der Arbeitnehmer soll die Zeit, in der er von der Arbeit freigestellt wird, mit Unterstützung des Arbeitgebers für die Suche einer Anschlussbeschäftigung nutzen. Diese Zeit der Suche wird nicht in seinem Lebenslauf ersichtlich.
Outplacement ist eine Personaldienstleistung, mit der eine einvernehmliche Trennung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erreicht wird. Der Arbeitnehmer stimmt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu und wird bezahlt für einige Monate freigestellt. Er kann und soll diese Zeit nutzen, mit Hilfe eines Outplacement-Anbieters wie Vesterling eine neue Beschäftigung zu finden. Die Unterstützung bei der Stellensuche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus wird vom Arbeitgeber bezahlt.
Dem Einzel-Outplacement liegt in der Regel ein individuell abgeschlossener Aufhebungsvertrag zu Grunde.
Dem Gruppen-Outplacement geht häufig die Schließung einer Abteilung oder eines Unternehmensstandortes voraus. Oft setzt sich der Betriebsrat im Rahmen des Sozialplans für ein Outplacement-Angebot an die Mitarbeiter ein. Das Outplacement wird unter bestimmten Voraussetzungen vom Arbeitgeber finanziert.
Outplacement-Kandidaten unterstützen wir bei Vesterling, um möglichst rasch genau die richtige neue Stelle zu finden. Die Durchführung des Outplacements erfolgt nach dem bewährten Vesterling® - 5 Phasen - Modell:
1. Aufhebung des Arbeitsverhältnisses
2. Analyse und Ziele
3. Bewerbungsstrategie
4. Umsetzung der Strategie
5. Neue Tätigkeit
Ihre Vorteile im Outplacement
Im Outplacement sind wir aufgrund unserer Personalberatung mit den Schwerpunkten IT und Engineering die beste Wahl im Bereich Technologie.
Übrigens: Anders als die meisten Outplacement-Anbieter unterstützen wir nicht nur beim Bewerbungsprozess: Wir beraten und vermitteln!
Gerne informieren wir Sie bei drohendem Arbeitsplatzverlust ausführlicher über Unterstützungsmöglichkeiten. Unsere Outplacement-Experten sind gerne für Sie da!
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Wir machen darauf aufmerksam, dass unsere Website dem unverbindlichen Informationszweck dient und keine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne darstellt. Der Inhalt dieses Angebots kann und soll eine individuelle und verbindliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Insofern verstehen sich alle angebotenen Informationen ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit.
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